Bürgerstiftung Haßloch
Präambel
Die Bürgerstiftung Haßloch führt Menschen zusammen, die sich als Stifter, Spender und/oder ehrenamtlich engagierter Bürger für eine sozial ausgewogene, friedliche, umweltgerechte und kulturell vielfältige Kommune einsetzen. Sie ist überparteilich und offen über konfessionelle Grenzen hinweg. Ihr Engagement basiert auf humanen Werten wie Menschenwürde, persönliche Freiheit, Toleranz, Solidarität, Demokratie und staatsbürgerliches Bewusstsein, die in der Verfassung niedergelegt sind. Sie will nicht Pflichtaufgaben des Staates oder der Kommune ersetzen, sondern sieht ihr Engagement als Teil einer gemeinsamen Anstrengung zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen in Haßloch. Sie will mit eigenen, aber auch durch die Förderung anderer Projekte Impulse zu einem lebendigen Gemeinwesen geben.
§ 1 – Name, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen “Bürgerstiftung Haßloch”.
(2) Seit ihrer Gründung im Jahr 2007 wurde sie zunächst als Treuhandstiftung von der Bürgerstiftung Pfalz verwaltet. Mit Beendigung des Treuhandvertrages am 31.12.2014 ist die Bürgerstiftung Haßloch ab dem 01.01.2015 eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Haßloch.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, Bürgerinnen und Bürgern und juristischen Personen die Möglichkeit zur Gestaltung ihres Gemeinwesens in den Bereichen
– Heimatpflege, insbesondere Erhalt und Entwicklung der dörflichen Gemeinschaft – Denkmalpflege und Schutz erhaltenswerter Bausubstanz
– Kunst und Kultur
– Bildung und Erziehung
– Jugend- und Altenhilfe
– Integration von Minderheiten – Völkerverständigung
– Natur- und Umweltschutz
in Haßloch und Umgebung zu geben.
(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
die Förderung dörflichen Zusammenlebens
– durch Gemeinschaftssinn stiftende Maßnahmen und Aktionen
– durch die Erarbeitung und Umsetzung nachhaltiger Konzepte für die Dorfentwicklung – durch die Förderung von Kommunikation im Dorfkern
– durch integrative Angebote
– durch Angebote alternativer Wohn- und Lebensformen
die Förderung von Kunst und Kultur
– durch die Förderung von Veranstaltungen wie Konzerte und Ausstellungen – durch die Schaffung eines künstlerischen Forums
die Förderung von Bildung und Erziehung
– durch Förderung von Maßnahmen, die humanistische Bildung vermitteln
– durch Unterstützung von Einrichtungen und Institutionen mit Erziehungsauftrag – durch Förderung staatsbürgerlichen Bewusstseins
die Förderung von Kindern und Jugendlichen
– durch Förderung von Veranstaltungen mit pädagogischen und kulturellen Belangen – durch die Unterstützung von benachteiligten Kindern und Jugendlichen
die Integration von Minderheiten
die Förderung von Völkerverständigung
die Förderung des Natur- und Umweltschutzes
– durch die Vermittlung des Natur- und Umweltschutzgedankens an Kinder, Jugendliche und Erwachsene
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung (AO).
(4) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(5) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 3 – Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht nach Maßgabe des Stiftungsgeschäfts aus dem Grundstockvermögen in Höhe von 25.000,00 EUR in bar (i.W. fünfundzwanzigtausend Euro), dem Grundbesitz Gebäude- und Freifläche Langgasse 66 in 67454 Haßloch (Fl.St.Nr. 661) sowie sonstigen Zuwendungen (Zustiftungen, Spenden) und Erträgen.
(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand möglichst ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zwecke können im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage zugeführt werden. Vermögensum- schichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Zuwendungen anzunehmen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Stiftungsorganisation
Organe der Bürgerstiftung Haßloch sind das Kuratorium und der Stifterrat.
§ 5 – Kuratorium
(1) Das Kuratorium bestimmt über die Verwendung der Erträge der Stiftung. Es ist das entscheidende Gremium der Stiftung.
(2) Der Stifterrat wählt aus seiner Mitte das Kuratorium. Es besteht aus mindestens drei, höchstens aber zwölf Personen.
(3) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Die Wiederberufung ist möglich. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Kuratoriums bis zur Bestimmung ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Kuratoriumsvorsitzende/n und mindestens eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
(6) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Das Kuratorium kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z. B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.
§ 6 - Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat folgende Aufgaben
a. Erstellen eines Jahresberichtes mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht
über die Erfüllung des Stiftungszwecks möglichst nach den jeweils aktuellen
Mustern der Stiftungsbehörde
b. Betreuung und Koordination der operativen Aufgaben der Stiftung
c. Einladung des Stifterrates zu den Sitzungen
d. Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens
§ 7 – Der Stifterrat
(1) Der Stifterrat besteht aus den Stifter/innen und den Zustifter/innen, d.h. aus Personen, die mindestens 250,– Euro zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Er kann auf Vorschlag des Kuratoriums oder des Stifterrates um Personen erweitert werden, die sich durch bürgerschaftliches Engagement im Sinne des Stiftungszweckes verdient gemacht und mindestens 50 Stunden gemeinnützige Arbeit im Sinne des Stiftungszwecks geleistet haben. Die Zugehörigkeit zum Stifterrat ist freiwillig. Jedes Mitglied erhält eine schriftliche Bestätigung seiner Zugehörigkeit zum Stifterrat.
(2) Juristische Personen können dem Stifterrat nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in den Stifterrat bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt § 7 Abs. 4 sinngemäß.
(3) Bei Zustiftungen über 1.000,- Euro kann der Erblasser bzw. die Erblasserin in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterrat angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt § 7 Abs. 4 sinngemäß.
(4) Die Zugehörigkeit zum Stifterrat richtet sich nach der Höhe des Zustiftungsbetrages. Sie beträgt mindestens 3 Jahre und verlängert sich pro zusätzlich gestifteten 250,- Euro bzw. geleisteter 50 Arbeitsstunden um jeweils 3 Jahre. Personen, die der Stiftung 2.500,- Euro bzw. 500 Arbeitsstunden und mehr zugewendet haben, gehören dem Stifterrat auf Lebenszeit an.
(5) Sind Fachausschüsse eingerichtet worden, können ihre Mitglieder, soweit sie nicht Stimmrecht haben, mit beratender Stimme an den Treffen des Stifterrates teilnehmen.
(6) Der Stifterrat wird mindestens einmal im Jahr vom/von der Vorsitzenden des Kuratoriums mit einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Er ist ferner dann einzuberufen, wenn 10 % der Stifter/innen, mindestens aber zehn Personen, dies gegenüber dem Kuratorium schriftlich beantragen.
Der Stifterrat ist bei satzungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Zu Beginn jeder Sitzung wählt der Stifterrat aus seiner Mitte eine/n Protokollführer/in. Über die Ergebnisse der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Protokollführer/in und von einem Kuratoriumsmitglied zu unterzeichnen und innerhalb von 4 Wochen allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten ist.
(7) Zu den Aufgaben des Stifterrates gehören insbesondere:
die Wahl des Kuratoriums
Entgegennahme der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und der
Erfüllung des Stiftungszwecks sowie des Tätigkeitsberichts
Entlastung des Kuratoriums
Beschlussfassung über Satzungsänderungen; Beschlüsse über eine Änderung
oder Erweiterung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung.
(8) Der Stifterrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 – Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
(1) Der Stifterrat kann mit 2/3 Mehrheit eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert werden.
(2) Der Stifterrat kann mit einer 3⁄4 Mehrheit der satzungsmäßigen Anzahl der Mitglieder eine Erweiterung oder Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.
§ 9 – Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 10 – Anfallberechtigung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die politische Gemeinde Haßloch/Pfalz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
Haßloch, den 3. Dezember 2014
Karin Alter-Hormes
Heinz-Joachim Klein
Gerhard Postel
Margarete Schröter
Ralf Berger
Ulla Koob
Elke Roth
Hans Vollmer
Bernd Dahlke
Gerold Mehrmann
Hans-Robert Schreiner
Pia Werner